Kündigungsgeld

Mit KündigungsGeld sicher und flexibel Geld anlegen

Legen Sie Ihr Geld als Kündigungsgeld an. Beim Kündigungsgeld bestimmen Sie ganz individuell, über welchen Zeitraum Sie Ihr Geld anlegen möchten. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere und flexible Anlagevariante ohne Kursrisiko suchen.

KündigungsGeld im Überblick

Ihre Vorteile mit Kündigungsgeld

  • Attraktive Verzinsung
  • Sie entscheiden, ob die Zinsen angesammelt oder monatlich ausgezahlt werden
  • Kündigung jederzeit möglich
  • Auszahlung Ihres Guthabens 45 Tage nach Kündigung
  • Auch Kündigungen von Teilbeträgen sind möglich

Flexibel bleiben

Mit dem KündigungsGeld bleiben Sie flexibel. Sie können Geldanlage jederzeit kündigen und nach Ablauf der 45-tägigen Frist über Ihr Geld verfügen. Auch Teilkündigungen sind möglich.

Konditionen

Zinssatz Anlagebetrag
1,25 % p.a. ab 20.000 Euro
1,50 % p.a. ab 50.000 Euro
2,00 % p.a. ab 100.000 Euro
2,50 % p.a. ab 500.000 Euro

Anlagesumme mindestens 20.000 Euro, maximal 10.000.000 Euro. Zinssatz variabel.

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten.

Häufige Fragen zum Kündigungsgeld

Wie schnell komme ich an mein Geld?

Sie können Ihr KündigungsGeld jederzeit kündigen und nach Ablauf der 45-tägigen Kündigungsfrist über Ihr gesamtes Erspartes verfügen. Auch eine Kündigung von Teilbeträgen ist möglich, solange der Mindestanlagebetrag nicht unterschritten wird.

Kann ich beliebig viel Geld als Kündigungsgeld anlegen?

Sie können Beträge zwischen 20.000 Euro und 10.000.000 Euro als KündigungsGeld anlegen.

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Ja, die Anlagesumme kann jederzeit, bis zu einem Maximalbetrag von 10.000.000 Euro, erhöht werden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Oldenburger Volksbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Oldenburger Volksbank führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.